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Regelung der Tätigkeit von Gruppenunternehmen/Konzerne im Konzerngesetz

Das Konzerngesetz als separate Rechtsvorschrift in Lettland regelt die Tätigkeit von Gruppenunternehmen. Nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 1 des Konzerngesetzes ist ein Konzern eine Einheit aus einem herrschenden Unternehmen und einer oder mehreren abhängigen Gesellschaften. Es ist wichtig zu betonen, dass der Begriff „Unternehmen“ im Konzerngesetz nicht nur eine Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzes umfasst, sondern auch natürliche Personen. Klargestellt wird auch, dass das Konzerngesetz mit Ausnahme der Regelungen zum Gläubigerschutz nicht anwendbar ist, wenn eine natürliche Person sämtliche Aktien (Anteile am Grundkapital) an einer Gesellschaft besitzt. Die Kontrolle eines herrschenden Unternehmens über eine abhängige Gesellschaft wird durch ihren beherrschenden Einfluss gewährleistet. Nach Maßgabe des Art. 3 des Konzerngesetzes entsteht der beherrschende Einfluss aufgrund eines Konzernvertrags sowie in bestimmten Fällen aufgrund der Beteiligung.


Konzernverträge unterliegen den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 des Konzerngesetzes, wonach eine Gesellschaft aufgrund vom Beherrschungsvertrag der Leitung eines anderen Unternehmens untersteht und durch Gewinnabführungsvertrag verpflichtet ist, ihren Gewinn ganz oder teilweise an ein anderes Unternehmen abzuführen. Andererseits unterstellt die Gesellschaft durch Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen ihre Leitung einem anderen Unternehmen und verpflichtet sich, ihren Gewinn an dieses andere Unternehmen abzuführen.


Art. 3 Abs. 3 des Konzerngesetzes bestimmt, dass den beherrschenden Einfluss nur so eine Beteiligung bildet, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1) das Unternehmen hat eine Stimmenmehrheit in der Gesellschaft;

2) das Unternehmen als Gesellschafter der Gesellschaft ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- bzw. Aufsichtsorgans der Gesellschaft zu bestellen oder abzuberufen;

3) das Unternehmen ist ein Gesellschafter der Gesellschaft und hat im Berichtsjahr unter Ausübung seiner Gesellschafterrechte die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans der Gesellschaft bestellt;

4) das Unternehmen ist ein Gesellschafter der Gesellschaft und verfügt aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern allein über die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft.


Zusätzlich kann erwähnt werden, dass ein Konzern auch durch die Eingliederung der Gesellschaft entstehen kann. Bei der Eingliederung der Gesellschaft gehen auf die Hauptgesellschaft, deren Beteiligung mindestens 90 % beträgt, die den Minderheitsaktionären der jeweiligen Gesellschaft gehörenden Aktien (Anteile am Grundkapital), die weniger als 10 % der Beteiligung ausmachen, über (squeze out right). Nach der Eingliederung der Gesellschaft behalten beide Gesellschaften ihren Status einer selbstständigen (separaten) Gesellschaft und ein solcher Vorgang kann nicht als Umstrukturierung der Unternehmen bzw. als Änderung ihrer Satzung betrachtet werden.


Einheitliche Leitung


Eines der Hauptziele bei der Gründung eines Konzerns ist es, eine Möglichkeit zu finden, eine einheitliche Leitung von mehreren (separaten/selbstständigen) Unternehmen auszuüben, und dies wird am effektivsten durch die Ausübung von Rechten und Erteilung von Weisungen erreicht. Art. 26 des Konzerngesetzes sieht vor, dass das herrschende Unternehmen in dem Fall, wenn ein Beherrschungsvertrag oder ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht, berechtigt ist, verbindliche Weisungen der abhängigen Gesellschaft zu erteilen, einschließlich solcher, die der abhängigen Gesellschaft Verluste verursachen, soweit diese Weisungen dem Interesse des herrschenden Unternehmens oder dem Interesse anderer Unternehmen, die mit dem herrschenden Unternehmen und der abhängigen Gesellschaft in einem Konzern zusammengefasst sind, entsprechen. Gemäß den Anforderungen des Art. 41 des Konzerngesetzes verfügt die in den Konzern eingegliederte Gesellschaft über das Recht, verbindliche Weisungen zu erteilen, wenn ein Beherrschungsvertrag oder ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht, abweichend von den Bestimmungen über die Gruppe im Konzernvertrag muss es nicht dem Interesse des herrschenden Unternehmens oder dem Interesse anderer Unternehmen entsprechen.


Nach Maßgabe des Art. 29 des Konzerngesetzes darf ein herrschendes Unternehmen durch seine Beteiligung an einem Konzern, in dem kein Beherrschungsvertrag besteht, keinen Einfluss geltend machen, um die abhängige Gesellschaft zu bewegen, ein für sie ungünstiges Geschäft abzuschließen bzw. andere ungünstige Maßnahmen zu ergreifen, außer wenn die durch ein solches Geschäft oder eine solche Maßnahme entstandenen Verluste erstattet werden. Dies bedeutet, dass Weisungen in einem Konzern, in dem kein Beherrschungsvertrag besteht, erteilt werden können, aber diese nicht verbindlich sind.

Schutz des Einzelinteresses der abhängigen Gesellschaft


Nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 1 des Konzerngesetzes ist das herrschende Unternehmen während der Dauer des Konzernvertrags verpflichtet, den Fahlbetrag des Berichtsjahres der abhängigen Gesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den Gewinnrücklagen der abhängigen Gesellschaft Beträge entnommen werden, die während der Dauer des Konzernvertrags in sie eingestellt worden sind. Die Anwendung des Begriffs „Berichtsjahr“ in der Praxis lässt begründete Zweifel aufkommen, dass es außerhalb des Geltungsbereichs dieses Begriffs zu bestimmten verlustbringenden Handlungen in Hinsicht auf die abhängige Gesellschaft kommen kann, wie z. B. die Übertragung von Aktiva, interne Geschäfte und die Manipulation von Geschäftsbüchern.


Art. 33 Abs. 1 des Konzerngesetzes bestimmt, dass in dem Fall, wenn das herrschende Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag abgeschlossen ist, dazu anregt, ein für sie nachteiliges Geschäft abzuschließen bzw. eine andere für sie nachteilige Maßnahme zu ergreifen, und der bis zum Ende des Berichtsjahres aus diesem Geschäft oder dieser Maßnahme entstehende Fehlbetrag nicht tatsächlich begleicht oder kein entsprechendes Recht auf einen Schadensersatz verleiht, ist das herrschende Unternehmen verpflichtet, den der abhängigen Gesellschaft daraus entstandenen Fehlbetrag auszugleichen. Es besteht jedoch keine Klarheit darüber, wie ein bestimmtes Geschäft sowie dessen Höhe zu bestimmen wäre, damit es als ein für die abhängige Gesellschaft nachteiliges Geschäft oder eine nachteilige Maßnahme anzuerkennen wäre.


Gläubigerschutz


Art. 27 Abs. 5 des Konzerngesetzes sieht vor, dass der Gläubiger der abhängigen Gesellschaft in dem Fall, wenn ein Beherrschungsvertrag oder ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht, Schadensersatzansprüche geltend machen kann, soweit er die Befriedigung seiner Ansprüche von der abhängigen Gesellschaft nicht erlangen kann. Es ist jedoch unklar, ob der Gläubiger seinen Anspruch nur gegen die abhängige Gesellschaft und die gesetzlichen Vertreter des herrschenden Unternehmens (Vorstand und Aufsichtsrat) oder auch gegen die abhängige Gesellschaft und das herrschende Unternehmen (direkt) geltend machen kann.


In der deutschen Rechtsprechung ist die Feststellung bekräftigt, dass der Gläubiger Ansprüche gegen die abhängige Gesellschaft und unmittelbar gegen das herrschende Unternehmen geltend machen kann, wenn ein Beherrschungsvertrag oder ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht. Als wesentliche Tatsache ist anzuerkennen, dass das lettische Konzerngesetz durch technische Übernahme des Buches Verbundene Unternehmen des deutschen Aktiengesellschaftsgesetzes verabschiedet wurde.


Art. 33 Abs. 3 des Konzerngesetzes bestimmt, dass in dem Fall, wenn kein Beherrschungsvertrag besteht, auch die gesetzlichen Vertreter des herrschenden Unternehmens, die die abhängige Gesellschaft angeregt haben, ein nachteiliges Geschäft abzuschließen oder eine nachteilige Maßnahme zu ergreifen, als Gesamtschuldner zusammen mit dem herrschenden Unternehmen haften.

Andererseits ist im Art. 33 Abs. 4 des Konzerngesetzes erwähnt, dass in dem Fall, wenn kein Beherrschungsvertrag besteht, Ansprüche der Gläubiger gegen das herrschende Unternehmen dem Art. 27 Abs. 5 des Konzerngesetzes und zwar den Bedingungen des Gläubigerschutzes unterliegen, wenn ein Beherrschungsvertrag oder ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht. Dadurch die Ungewissheit bezüglich des Art. 27 Abs. 5 des Konzerngesetzes beeinflusst auch den Gläubigerschutz, wenn kein Beherrschungsvertrag besteht.


Art. 40 des Konzerngesetzes bestimmt, dass die Hauptgesellschaft im Fall der Eingliederung einer Gesellschaft als Gesamtschuldner für die eingegliederte Gesellschaft in Hinsicht auf den Gläubigerschutz haftet. Die Bestimmungen des Art. 27 Abs. 5 des Konzerngesetzes beziehen sich jedoch auch auf die Eingliederung von Gesellschaften, daher entstehen auch Probleme mit der Interpretation dieses Artikels.


Schutz der Minderheitsaktionäre


Bei Bestehen eines Gewinnabführungsvertrages muss in diesem eine jährliche Ausgleichszahlung für die Minderheitsaktionäre nach Maßgabe des Art. 23 des Konzerngesetzes vorgesehen sein. Die jährliche Ausgleichszahlung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Aktien (Anteilen am Grundkapital) des Minderheitsaktionärs stehen und wird nach der Ertragslage der abhängigen Gesellschaft vor dem Abschluss des Konzernvertrags und ihren künftigen Ertragsaussichten, wenn kein Konzernvertrag abgeschlossen würde, berechnet. Die jährliche Ausgleichszahlung kann in Form einer Geldleistung oder durch Gewährung von Aktien (Anteilen am Grundkapital) des herrschenden Unternehmens erfolgen.


Art. 24 des Konzerngesetzes enthält eine Abfindung für Minderheitsaktionäre für das Verlangen, ihre Aktien (Anteilen am Grundkapital) zu erwerben, wenn ein Konzernvertrag besteht. Anders gesagt begründet Art. 24 des Konzerngesetzes Ausscheidensrechte (exit rights) für die Minderheitsaktionäre der abhängigen Gesellschaft, wenn ein Konzernvertrag besteht. Die Höhe der Abfindung wird nach den Bedingungen der jährlichen Ausgleichszahlung berechnet, wobei die künftigen Ertragsaussichten bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.


Für den Fall, wenn die Eingliederung einer Gesellschaft erfolgt, wobei die Hauptgesellschaft mindestens 90 %, aber nicht alle 100 % der Aktien (Anteile am Grundkapital) hält, ist eine Abfindung für die ausgeschiedenen Aktionäre der Gesellschaft gemäß Anforderungen des Art. 38 des Konzerngesetzes vorgesehen. Die Abfindung wird in Geldform erhalten, kann aber auch in Form eines Austauschs von Aktien (Anteilen am Grundkapital) mit dem herrschenden Unternehmen bestimmt werden. Die künftigen Ertragsaussichten der eingegliederten Gesellschaft werden bei der Festsetzung der Abfindung nicht berücksichtigt. Die Eingliederung einer Gesellschaft hat einerseits zur Folge, dass sämtliche Aktien (Anteile am Grundkapital) der einzugliedernden Gesellschaft auf die Hauptgesellschaft übergehen, andererseits werden die Minderheitsaktionäre geschützt, indem sie das Recht haben, eine angemessene Abfindung für das Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erhalten. Grundsätzlich ist die Hauptgesellschaft verpflichtet, die Minderheitsaktionäre auszukaufen.


Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Hauptgesellschaft sich dafür entscheiden kann, die Eingliederung nicht durchzuführen, obwohl mindestens 90 % der Aktien (Anteile am Grundkapital) erworben sind und kein Konzernvertrag abgeschlossen wird, sieht Art. 47 des Konzerngesetzes vor, dass die Minderheitsaktionäre das Recht haben, den Rückkauf ihrer Aktien (Anteile am Grundkapital) zu verlangen. Art. 48 des Konzerngesetzes präzisiert, dass der Rückkauf von Aktien (Anteilen am Grundkapital) der Minderheitsaktionäre aufgrund eines Kaufvertrags erfolgt, aber in dem Fall, wenn sich die Parteien nicht einigen können, wird der Preis vom Gericht bestimmt.


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